Rennlizenz

Quelle des nachfolgenden Textes: Auszug aus der VDH-Rennordnung

§ 34 Lizenzen

Lizenzen für Rennhunde und für Rennfunktionäre (Schiedsrichter, Coursingrichter und Bahnbe­obachter) werden vom VDH ausgestellt. Die Lizenzen bleiben Eigentum des VDH. Bei schweren Verstößen von Hundebesitzern oder Funktionären gegen die Satzungen und Ordnungen des VDH oder eines seiner Mitgliedsvereine kann der Obmann, in Absprache mit dem zuständigen Vorstandsmitglied, die Lizenz für ungültig erklären und einziehen.

§ 34a Rennlizenzen

Die Lizenz wird vom VDH ausgestellt, nachdem der Rennhund die erforderlichen Trainingsläufe in einem dem VDH angeschlossenen Rennverein absolviert hat. Es müssen zwei Sololäufe und 2 Läufe mit mindestens 2 anderen Hunden der gleichen Rasse (bei Minderrassen sind ausnahmen zulässig) absolviert werden. Alle Läufe haben aus dem geschlossenen Startkasten mit Maulkorb und Renndecke zu erfolgen. Pro Trainingstag sind maximal 2 Lizenzläufe zulässig.

Die Läufe müssen am Trainingstag beim Sekretariat des Rennvereins angemeldet und von einem VDH-lizensierten Funktionär abgenommen und auf einer Trainingskarte, die der Verein laut vor­gelegter VDH-Ahnentafel oder -Registerurkunde ausgestellt hat, bestätigt sein.

Für Afghanische Windhunde wird die Einteilung in die A-Klasse oder B-Klasse nach besonderen Bestimmungen geregelt. Für Whippets ( außer der Nationalen Größenklasse ) ist die Rennlizenz zuerst auf die Grundklasse beschränkt. Der Aufstieg in die A-Klasse ist gesondert geregelt.

Bei einem Besitzerwechsel ist die Lizenz umgehend auf den Namen des neuen Besitzers umzu­schreiben.

Die Rennlizenzen müssen einen gültigen Jahresstempel für die laufende Saison tragen.

§34b Coursinglizenzen

Die Lizenz wird vom VDH ausgestellt, nachdem der Coursinghund die erforderliche Trainingsläufe in einem dem VDH angeschlossenen Renn- und Coursingverein absolviert hat.

Erforderlich sind analog der Rennlizenz zwei 2 Sololäufe und 2 Läufe paarweise, alle mit Renndecke und Maulkorb. Pro Trainingstag sind maximal 2 Lizenzläufe zulässig., die von einem VDH-lizensierten Funktionär abgenommen und auf einer Trainingskarte, die der Verein laut vorgelegter VDH-Ahnentafeln oder –Registerurkunde ausgestellt hat, bestätigt sein.

Hunde, die bereits eine Rennlizenz besitzen, erhalten die Coursinglizenz auf Antrag ohne erneute Prüfung. Bei Besitzerwechsel ist die Lizenz umgehend auf den Namen des neuen Besitzers umzuschreiben. Die Coursinglizenzen müssen einen gültigen Jahresstempel für die laufende Saison tragen.

§ 34c Funktionärslizenzen

Funktionärslizenzen werden vom VDH ausgestellt. Die Bedingungen zur Erlangung einer Lizenz sind in § 40 und im Anhang Nr. 1 der Rennordnung geregelt.

§ 35 Disqualifikation von Rennhunden

Das Schiedsgericht kann Hunde disqualifizieren, die den Ablauf der Rennen stören, die durch Beeinflussung von Außenstehenden zum Verlassen der Startbox angeregt oder über die Ziellinie gelockt werden.

Das Schiedsgericht muß Hunde disqualifizieren, die andere Hunde durch Rempeln oder Raufen angreifen oder anzugreifen versuchen oder ausbrechen.

Rempeln und Raufen ist der als Absicht erkennbare und erfolgte Angriff auf einen Gegner, wo­bei eine stoßende Berührung wesentliches Merkmal ist. Ein einmaliger Angriff genügt. Als Rem­peln und Raufen gilt auch der über eine längere Strecke ständig wiederholte Versuch, einen Gegner vom anständigen Laufen abzuhalten. Kurze Orientierungsblicke sind dagegen erlaubt. Die unmittelbare Abwehr des Angriffs eines rempelnden und raufenden Hundes ist gestattet. Wenn ein Hund seinen Körper dafür einsetzt, sich freie Bahn zu verschaffen – auch wenn sein Konkurrent von der geraden Linie abgedrängt wird – gleichzeitig aber sein ganzes Interesse auf den mechanischen Hasen richtet, so gilt dies nicht als Rempeln oder Raufen. Schneidet er sei­nen Gegner, um so auf die Innenbahn zu kommen, so gilt dies ebenfalls nicht als Rempeln oder Raufen.

Ausbrecher sind Hunde, die den mechanischen Hasen nicht auf der Piste verfolgen, diese ver­lassen oder den Rennverlauf behindern oder stören.

Hunde, die im Verlauf eines Rennens stehenbleiben, ohne einen anderen Hund gestört zu haben, verlieren die weitere Teilnahmeberechtigung an diesem Rennen, ohne disqualifiziert zu werden. Werden sie selbst angegriffen, dürfen sie weiter am Rennen teilnehmen.

Ein Stehenbleiben wird mit der Abkürzung “n. d.” in der Lizenzkarte bzw. dem Hundepaß einge­tragen.

Disqualifikationen müssen deutlich mit der Abkürzung disq. in der Lizenzkarte des betreffenden Hundes eingetragen werden. Bei einer Disqualifikation wird die Lizenzkarte einbehalten und an den für die Bearbeitung Verantwortlichen geschickt.

Über jede Disqualifikation hat das Schiedsgericht der Rennleitung einen schriftlichen und von ei­nem Mitglied des Schiedsgerichts abgezeichneten Vermerk zu geben, aus dem die Nummer oder sonstige Bezeichnung des Laufes, die Rennfarbe und der Name des disqualifizierten Hundes und der Grund der Disqualifikation ersichtlich sind.

§ 36 Sperrfristen aufgrund von Disqualifikationen

Vom Schiedsgericht disqualifizierte Rennhunde unterliegen folgenden Sperrfristen:

1. Disqualifikation im Rennjahr – Keine Sperre

2. Disqualifikation im Rennjahr – 4 Wochen Sperre

3. Disqualifikation im Rennjahr – 8 Wochen Sperre

Wird ein Hund innerhalb von zwei Rennjahren viermal disqualifiziert, verliert er seine Rennlizenz. Nach Erfüllung der Auflagen (Lizenzläufe) kann er seine Rennlizenz nur noch ein zweites Mal er­langen.

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